Jetzt ist sie da: eRechnung

Seit Monaten ist dieses Thema in aller Munde: Die eRechnung kommt. Jetzt ist sie da.

Aber wer ist zu deren Ausstellung verpflichtet?
Muss ich die eRechnung annehmen?
Kann ich die eRechnung lesen, womit kann ich sie verarbeiten?
Gibt es Übergangsfristen?

Zunächst einmal gibt es Entwarnung. Das Thema kann ganz entspannt angegangen werden. Es gelten Übergangsfristen für inländische Unternehmen und der Endverbraucher ist ganz ausgenommen. Die Pflicht zur Erstellung gilt nur für inländische Unternehmen. Und diese können sich vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 aussuchen, ob sie eine eRechnung oder eine sonstige Rechnung schreiben wollen. Eine sonstige Rechnung ist jede Rechnung, die die Regelungen für eine eRechnung nicht erfüllt. Also muss man sich da schon mal keinen Druck machen. Eines allerdings ist jetzt schon Pflicht: Jeder inländische Unternehmer muss sicherstellen, dass er eine eRechnung empfangen kann, wenn er denn dann eine bekommt. Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können eRechnungen lesen: Adnova, nlb, DATEV & Co. können sowohl ZUGFeRD- also auch xRechnungen empfangen und lesen. ZUGFeRD ... x ... Was ist das?

ZUGfERD

Bei ZUGFeRD handelt es sich um ein hybrides Rechnungsformat für elektronische Rechnungen.  Dabei steht die Abkürzung ZUGFeRD als Kurzform für „Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland“.
Eine ZUGFeRD-Rechnung besteht aus einer maschinenlesbaren codierten XML-Datei und einer für den Menschen lesbaren visuellen Darstellung im PDF/A-3-Standard. Das bedeutet konkret: Grundsätzlich besteht eine ZUGFeRD-Rechnung aus einem XML-Code und wird durch ein klassisches Rechnungsdesign als PDF ergänzt. Allerdings ist es nicht möglich, eine einfache PDF-Datei in eine ZUGfERD-Rechnung umzuwandeln.

Was gilt nun für den Empfang: Am 11.09.2024 hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass zum Empfang der eRechnung zunächst einmal ein normales eMail-Postfach ausreicht. Der Empfänger ist jedoch dazu verpflichtet, eine Eingangsrechnung auch korrekt zu verbuchen und nach den GoBD revisionssicher zu archivieren. Und dafür braucht es in der Regel eine Software. Hierzu informieren wir bzw. die Buchstellen und die Geschäftsstellen der Landwirtschaftskammer gerne.

Und das sagt der Bundesfinanzminister:
> In dem Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 können sich alle Rechnungsaussteller dafür entscheiden, statt einer ERechnung eine sonstige Rechnung auszustellen. Dabei kann eine Papierrechnung immer verwendet werden. Eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format als eine ERechnung (z. B. E-Mail mit einer PDFDatei) kann – wie bisher – nur verwendet werden, wenn der Empfänger diesem Format zustimmt. Hintergrund ist, dass dem Empfänger nicht zugemutet werden kann, ein ihm gänzlich unbekanntes elektronisches Format zu akzeptieren. Bei einem Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers bis 800.000 Euro verlängert sich diese Frist noch bis zum Ablauf des Jahres 2027.Schließlich kann ein EDIVerfahren, das nicht ohnehin die Voraussetzungen an eine ERechnung erfüllt, noch bis zum Ablauf des Jahres 2027 verwendet werden. Erst nach Ablauf dieser Übergangsfristen ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen die Verwendung einer E‑Rechnung tatsächlich verpflichtend. Auch wenn die Entscheidung über die Nutzung der Übergangsregelungen dem Rechnungsaussteller zusteht, ermöglichen es diese Regelungen auch einem Rechnungsempfänger, einen Vertragspartner auszuwählen, der zunächst z. B. noch Papierrechnungen ausstellt. <
(Quelle/Zitat: bundesfinanzministerium.de)

Weiterlesen >