Mit Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) entfällt die quartalsbezogene Aufzeichnungspflicht zur betriebsbezogenen Zufuhr und Abgabe an Stickstoff und Phosphor und damit auch die Erstellung einer Stoffstrombilanz. Durch die Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung entfällt ab sofort im Rahmen von Düngefachrechtskontrollen die Pflicht zur Vorlage einer Stoffstrombilanz.
Wichtig: Die Düngeverordnung gilt weiterhin unverändert.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zur Düngebedarfsermittlung, Düngedokumentation inklusive der jährlich betrieblichen Gesamtsummen zum Düngebedarf und Nährstoffeinsatz (Anlage 5) sowie die Weidedokumentation gelten nach wie vor. Diese Unterlagen werden weiterhin bei Düngefachrechts- und Konditionalitätenkontrollen geprüft und müssen vorgelegt werden können.
Dasselbe gilt für die Vorgaben der Landesdüngeverordnung NRW (Analyseverpflichtung sowie Schulungsverpflichtung) bei Bewirtschaftung von Flächen in einer Nitrat- oder Eutrophierungskulisse.
Ebenso bleiben sämtliche Aufzeichnungs-, Mitteilungs- bzw. Meldeplichten über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten zum Zwecke des Nachweises des Verbleibs bestehen.