Die wichtigsten Fristen im September 2025
Ab dem 1. September darf für die Stilllegung im Rahmen der Öko-Regelungen 1a eine Aussaat, die im nächsten Jahr zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe bzw. Ziegen beweidet werden. Abweichend hiervon darf ab dem 15. August auf diesen Brachen die Aussaat von Wintergerste oder Winterraps vorbereitet und durchgeführt werden. Für Blühstreifen/-flächen im Rahmen der Öko-Regelungen 1b darf eine Aussaat, die im Folgejahr zur Ernte führt, erst im zweiten Jahr, in dem der Blühstreifen sich auf der Fläche befindet, erfolgen.
01.09.: Eine Beweidung oder Mahd mit anschließender Abfuhr der im Rahmen der Öko-Regelungen 1d -Anlage von Altgrasstreifen angelegten Altgrasstreifen ist ab diesem Termin möglich. Ein Mulchen ist nicht zulässig.
Beitrag Berufsgenossenschaft SVLFG (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau): Bis spätestens 15. September muss der Beitrag für das Vorjahr bei der SVLFG eingegangen sein. Die Mitglieder werden im Juli angeschrieben. In der Regel haben die Mitglieder eine Einzugsermächtigung erteilt oder das SEPA-Lastschriftmandat gewählt. Dies spart Aufwand und vermeidet eine Fristversäumnis. Die SVLFG empfiehlt dieses Verfahren.
Der 30.09. ist spätester möglicher Termin für Antragsänderungen im Rahmen des Flächenmonitoring;
Schnittverbot für Landschaftselemente: Hecken und Knicks, Bäume in Baumreihen, Feldgehölze und Einzelbäume dürfen in der Zeit vom 01.03. bis einschließlich 30.09. nicht geschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Rechtsgrundlagen sind das Bundesnaturschutzgesetz § 39 (5) und GAPKondV, § 23, Abs. 3- Konditionalitäten. Zulässig sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. Es gilt zudem ein generelles Beseitigungsverbot. Weitere Informationen hierzu halten die Kreisstellen der Landwirtschaftskammer bereit.