Die wichtigsten Fristen im November 2025

01.11. Aufbringverbot Düngemittel mit wesentlichem Stickstoffgehalt: Gilt für Grünland und mehrjähriges Feldfutter (bei Aussaat bis 15.5.). Gilt für Nicht-Nitratbelastete Flächen und dauert vom 01.11. bis 31.01. Düngemittel mit wesentlichem Stickstoffgehalt sind zum Beispiel Gülle, Gärsubstrate, Bioabfall-Gärsubstrate, Jauche, Geflügelmist und Geflügelkot, mineralische Stickstoffdünger. Das Aufbringverbot gilt bis einschließlich 31.01.
01.11. Aufbringverbot Festmist auf Nitratbelastete Flächen: Erster Tag Aufbringverbot (Sperrfrist) für Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost auf Nitratbelastete Flächen. Das Aufbringverbot gilt bis einschließlich 31.01.
15.11. Spätester Termin für die Einhaltung der Mindesttätigkeit von Bracheflächen und Streifen (mähen, mulchen, häckseln der Fläche): Ab diesem Zeitpunkt ist im Rahmen der Mindestbodenbedeckung auf mindestens 80 Prozent der Ackerflächen sowie auf sämtlichen Dauerkulturflächen, die für Rebflächen und Obstbaumkulturen genutzt werden, eine Mindestbodenbedeckung bis zum 15.01. sicherzustellen. Für den Anbau von frühen Sommerkulturen im Folgejahr (15.09. bis 15.11.) und bestimmten schweren Böden (bis 01.10.) ergeben sich abweichende Zeiträume.