Die wichtigsten Fristen im März 2025

01.03. – 30.09. Schnittverbot für Landschaftselemente: Hecken, Knicks, Bäume in Baumreihen, Feldgehölze und Einzelbäume dürfen in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. nicht geschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden (Bundesnaturschutzgesetz § 39 (5) und GAPKondV, § 23, Abs. 3  Konditionalitäten). Zulässig: schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. Es gilt zudem ein generelles Beseitigungsverbot.

01.03. Pflugverbot bei Winderosionsgefahr: Ackerflächen mit Winderosionsgefährdungsklasse KWind dürfen nur bei Aussaat vor dem 01.03. gepflügt werden. Ab dem 01.03. darf, außer bei Reihenkulturen, nur bei unmittelbar folgender Aussaat gepflügt werden (Flächenverzeichnis Spalte "Erosionsgefährdung Wind" eine „1“)t. Gilt nicht, wenn

15.03. Diesjähriger Beginn des Antragsverfahrens, ab diesem Termin ist das ELAN-Programm freigeschaltet, Anträge können elektronisch eingereicht werden.

31.03. Jährlicher betrieblicher Düngebedarf: Zusammenfassung der Düngebedarfsermittlungen (DBE) für N und P2O5 aus dem Vorjahr (Kalenderjahr 2024, Wirtschaftsjahr 2023/2024) zu einem N- und P2O5-Gesamtdüngebedarf. Gilt sowohl für Nicht-Nitratbelastete Flächen als auch für Nitratbelastete Flächen (Düngeverordnung, DüV).

31.03. Jährlicher betrieblicher Nährstoffeinsatz (Anlage 5): Die im Düngejahr aufgebrachten Nährstoffmengen an N und P2O5 sind bis zum 31.03. des der Aufbringung folgenden Kalenderjahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes für das Kalenderjahr 2024 bzw. Wirtschaftsjahr 2023/2024 zusammenzufassen (Düngeverordnung, DüV). Gilt sowohl für Nicht-Nitratbelastete Flächen als auch für Nitratbelastete Flächen, bei Weidehaltung: Weidedokumentation nach Abschluss der Weidehaltung.

31.03. Getreideanbau mit weiter Reihe: Letzter Termin für eine mechanische Beikrautregulierung im Rahmen der Agrarumweltmaßnahme Getreideanbau mit weiter Reihe, mechanische Beikrautregulierung ist nur vor dem 01.04. zulässig.

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