Die wichtigsten Fristen im Juni 2025

01.06. bis 15.07. Zeitraum für die Bestimmung der Hauptnutzung: Darunter ist die Kultur zu verstehen, die sich im Zeitraum vom 01.06. bis 15.07. am längsten auf dem Schlag befindet. Für jeden Schlag bzw. Teilschlag ist die Hauptnutzung im jeweiligen Antragsjahr anzugeben.

16.06.: Ende des Mähverbotes auf Uferrandstreifen der Agrarumweltmaßnahmen (AUM); Schutzzeitraum: 01.04. bis einschließlich 15.06.

30.06. Fristende für die Einreichung der Grundanträge für die nachfolgenden Maßnahmen: Die Einreichung erfolgt ab diesem Jahr für alle Maßnahmen elektronisch über die Software zur Antragstellung ELAN.

Förderung von Haltungsverfahren auf Stroh für das Verpflichtungsjahr 2024
Grundantrag Zucht und Haltung bedrohter Haus- und Nutztierrassen
Grundantrag Vertragsnaturschutz
Ökologischer Landbau
Anbau vielfältiger Kulturen mit großkörnigen Leguminosen
Anlage von Uferrandstreifen
Anlage von Erosionsschutzstreifen
Getreideanbau mit weiter Reihe und optional Stoppelbrache
Bewirtschaftung kleiner Ackerschläge
Anbau von mehrjährigen Wildpflanzen
Grundantrag für Buntbrachen, allerdings mit Grenzen (max. 10% der Ackerfläche, bzw. 3 ha)

30.06. Stoffstrombilanz: Frist zur Erstellung der Stoffstrombilanz, wenn als Bezugsjahr das Kalenderjahr (Januar bis Dezember) gewählt wurde.

30.06. Nachbauerklärung: Die Nachbauerklärung ist bis zum 30.06. bei der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) einzureichen. Wer Saatgut aus der eigenen Ernte nachbaut, muss die Nachbauerklärung abgeben. Weitere Informationen: www.stv-bonn.de 

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