Die wichtigsten Fristen im Februar 2025
01.02. Bis einschließlich 1. Februar muss die Stoppelbrache auf dem Feld bleiben; gilt für Agrarumweltmaßnahme Getreideanbau in weiter Reihe mit Zusatzoption Stoppelbrache.
01.02. Betriebliche Therapiehäufigkeit: Die betrieblichen Therapiehäufigkeit für jede Nutzungsart wird den Tierhaltern mitgeteilt.
15.02. Tierseuchenkasse Nachmeldung für Pferde- und Gehegewildhalter mit mehr als 50 Tieren: Nachmeldung zum 15.02., wenn sich hier der Tierbestand durch Zugänge aus anderen Betrieben seit dem 01.01. um mehr als 10 % erhöht hat (Nachmeldung ist bis zum 28.02. schriftlich oder elektronisch an die Tierseuchenkasse). Tierzahlen für Rinder werden wie bei der Stichtagsmeldung direkt aus der HIT-Datenbank gezogen – auch hier gilt der 15.02. als Nachmeldetermin. Neu gegründete Tierbestände sind immer unverzüglich der Tierseuchenkasse schriftlich zu melden.
15.02. Ackerflächen mit Erosionsgefährdungsklasse Wasser 1: Ackerflächen mit mittlerer bis hoher Erosionsgefährdung (Wasser1) – entspricht der Angabe "1" im Flächenverzeichnis Spalte 4) – dürfen vom 01.12. bis einschließlich 15.02. grundsätzlich nicht gepflügt werden. Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig. Auflagen gelten nicht, wenn die Bewirtschaftung quer zur Hangneigung erfolgt. Ausnahmen gelten für ökologisch wirtschaftende Betriebe (Auskunft erteilen die Kreisstellen)
15.02. Ackerflächen mit Erosionsgefährdungsklasse Wasser 2: Ackerflächen mit sehr hoher Erosionsgefährdung (Wasser 2) – entspricht der Angabe "2" im Flächenverzeichnis Spalte 4) – dürfen vom 01.12. bis einschließlich 15. 02. nicht gepflügt werden. Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Spätester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30. November. Vor der Aussaat von Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr ist das Pflügen verboten. Ausnahmen gelten auch hier für ökologisch wirtschaftende Betriebe (s.o.)
15.02. Jahresmeldung Sozialversicherung: Die Meldung des Bruttoentgelts des abgelaufenen Kalenderjahres für jeden über den Jahreswechsel hinaus Beschäftigten ist an die zuständige Krankenkasse bis spätestens 15.02. abzugeben (jährliche Meldung). Weitere Informationen gibt es bei der SVLFG.
15.02. Veröffentlichung der bundesweiten Kennzahlen zur Therapiehäufigkeit
16.02. Jahresmeldung Unfallversicherung: Zusätzlich zu den Meldungen zur Sozialversicherung müssen Arbeitgeber für jeden in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversicherten Beschäftigten eine gesonderte UV-Jahresmeldung abgeben. Weitere Informationen gibt es auch hier bei der SVLFG.
28.02. Elektronische Lohnsteuerbescheinigung: Letzter Termin zur Erstellung einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr für das Finanzamt. Dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin ist ein entsprechender Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen oder in elektronischer Form bereitzustellen.
Weitere Informationen gibt es beim Steuerberater und den zuständigen Buchstellen.
28.02. Biogas/EEG-Anlagen Meldungen an Netzbetreiber: Nachweise mit den erforderlichen Daten zur Endabrechnung des Vorjahres (z. B. Einsatzstofftagebuch, Umweltgutachten, Nutzwärmemenge) sind bis zum 28.02. des Folgejahres an den Netzbetreiber zu übermitteln.